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Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner im Arbeitsschutz

Fairness und Qualität ist unser höchstes Anliegen

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit

 


"In einer Welt, die ständig im Wandel ist, ist Sicherheit nicht nur ein Versprechen, sondern eine Verpflichtung. Wir glauben fest daran, dass jeder Arbeitsplatz ein sicherer Arbeitsplatz sein sollte. Unsere Leidenschaft gilt dem Schutz von Leben und der Förderung einer Arbeitsumgebung, in der Mitarbeiter ihr Bestes geben können, ohne sich Sorgen um ihre Sicherheit machen zu müssen."


"Unsere Mission ist es, Spitzenleistungen im Bereich Arbeitsschutz zu erbringen. Wir setzen auf praxiserprobte Strategien, um Risiken zu minimieren und sicherheitsrelevante Herausforderungen zu bewältigen. Durch enge Zusammenarbeit mit unseren Kunden entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen, die auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten sind. Gemeinsam schaffen wir eine Kultur, in der Sicherheit nicht nur eine Pflicht, sondern ein gemeinsamer Wert ist, der jeden Tag gelebt wird."



Als Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung von sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Sicherheitstechnische Grundbetreuung

Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.

Verantwortlichkeiten im Betrieb

Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft, bei der Ihre Mitarbeiter versichert sind. Nach § 21 SGB VII ist der Unternehmer verantwortlich

  • für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
  • für eine wirksame Erste Hilfe.

Mit diesen Maßnahmen der Prävention sowie mit der Entrichtung der Beiträge für die Berufsgenossenschaft kommt der Unternehmer seiner Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern nach.

Pflichtenübertragung

Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. 

Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen. 

Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner obliegenden Organisationspflichten erfüllen.

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden.

Bestellung von Mitarbeitern (Betriebsbeauftragte)

Die Arbeits- und Produktionsprozesse sind heute sehr komplex. Komplex sind auch die Gefahren, die für Mensch und Umwelt entstehen können. Zunehmend entwickeln die Unternehmen deshalb Gefahren- und Umweltmanagementsysteme. Eine tragende Rolle haben darin Betriebsbeauftragte.

Der Unternehmer muss, je nach Art und Größe des Betriebes oder einer Anlage, verschiedene Betriebsbeauftragte schriftlich bestellen. Er muss dafür sorgen, dass sie die notwendige Sachkunde erlangen – in der Regel durch anerkannte Lehrgänge.

Unterweisung von Mitarbeitern

Jeder Unternehmer bzw. Vorgesetzter ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit (Erstunterweisung) und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich (Wiederholungsunterweisung) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1) und § 12 Arbeitsschutzgesetz).

Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist als zentrale Forderung insbesondere im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 und 6 ArbSchG), aber auch in sämtlichen Arbeitsschutzvorschriften verankert (Betriebssicherheitsverordnung (§ 3BetrSichV), Arbeitsstättenverordnung (§ 3ArbStättV), Gefahrstoffverordnung (§ 6GefStoffV) und DGUV Vorschrift 1 (§ 3).

Der Unternehmer muss die Arbeitsbedingungen wie z. B. mögliche am Arbeitsplatz bestehende Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Mit dieser Gefährdungsbeurteilung stellt der Unternehmer sicher, dass er Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen in seinem Betrieb frühzeitig erkennt und Maßnahmen einleitet.
 

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft arbeitsbedingte Krankheiten zu verhüten oder frühzeitig zu erkennen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen.

Erste Hilfe im Betrieb

Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und die Benennung derjenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen, gehört zu den Pflichten des Unternehmers (§ 10 Arbeitsschutzgesetz). Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten.
 

Besondere Beschäftigtengruppen

Schwerbehinderte und jugendliche Mitarbeiter sowie schwangere Mitarbeiterinnen sind durch gesetzliche Vorgaben vom Arbeitgeber besonders zu schützen bzw. zu fördern.

Betriebsspezifische Betreuung

Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuung die betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wie sie zum Beispiel aus seiner Art und Größe hervorgehen. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.

Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte

Die Sicherheit für die Beschäftigten im Betrieb hängt maßgeblich von der Bereitstellung der geeigneten Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen und deren richtigen Benutzung ab. Hierbei sind die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung verbindlich.

Maschinen müssen nicht nur leistungsfähig, sondern auch sicher sein. Deshalb existiert für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen ein umfangreiches Vorschriften- und Normenwerk.

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein.

Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon, Narkosegase usw.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zu Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Hautschutz

Persönliche Schutzausrüstungen sind bereitzuhalten und zu benutzen, wenn trotz umfassender technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Restgefährdung bleibt, durch welche mit einer Verletzung zu rechnen ist.

Besondere Gefahrenbereiche bzw. Stellen, an denen persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden müssen, sind durch die entsprechenden Gebotszeichen zu kennzeichnen, z. B. Lärmbereiche durch das Gebotszeichen «Gehörschutz tragen».

Unterweisung

Die Beschäftigten sind über die im Einzelfall mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu informieren. Dabei ist auf den richtigen Einsatz/Gebrauch der Schutzausrüstungen und deren Pflege einzugehen. Praktische Vorführungen unter der Anleitung Sachkundiger sind vorteilhaft, z. B. durch Anlegen von Schutzausrüstungen, wie z. B. Atemschutzgerät

Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
  • Schweißen in engen Räumen
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
  • Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern
Fremdfirmen, Zeitarbeitnehmer

Aus wirtschaftlichen Erwägungen setzen Betriebe heute häufig Fremdpersonal ein. Sie vergeben Arbeiten, die nicht zum Kerngeschäft des Betriebes gehören, an Fremdfirmen und/oder beschäftigen Zeitarbeitnehmer. Mit diesem Gewinn an Flexibilität können jedoch neue Risiken wie Betriebsstörungen, Arbeitsverzögerungen und Unfälle verbunden sein, weil die Mitarbeiter der Fremdfirma oder die Zeitarbeitnehmer in einem ungewohnten Umfeld, unter ungewohnten Arbeitsbedingungen arbeiten und sich auf neue Arbeitsabläufe einstellen müssen.

Sowohl der Einsatz von Fremdfirmen als auch von Beschäftigten der Zeitarbeit stellt besondere Anforderungen an die Organisation des Unternehmens, wenn sich diese flexiblen Personalkonzepte tatsächlich rechnen sollen. Dies gilt insbesondere für den betrieblichen Arbeitsschutz, der ein wesentlicher Faktor für reibungslose und sichere Betriebsabläufe ist.

Betriebsanweisungen

Jeder Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter so zu informieren, dass Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden.

Betriebsanweisungen sind hier ein wichtiges Hilfsmittel zur Information des Beschäftigten. Sie enthalten verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers, wie sich der einzelne Mitarbeiter in konkreten Einzelfällen verhalten muss.

Deshalb sollte jede Betriebsanweisung so konkret wie möglich auf den speziellen Anwendungsfall zugeschnitten sein.

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Von wesentlicher Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können.

In einer Gefährdungsbeurteilung ist neben dem „normalen Gebrauch“ auch zu beschreiben, wann, wie und durch wen diese Prüfungen durchzuführen sind. Außerdem ist der Prüfungsumfang, je nach Verwendungszweck und Verwendungsart, festzulegen. Die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung.

Betreuung als Brandschutzbeauftragter

Brandschutz

Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen. Auch wirtschaftlich kann ein Brand katastrophale Folgen für den Betrieb haben. Jeder zweite Betrieb muss nach einem großen Brandschaden Insolvenz anmelden. Genehmigungsrechtlich werden lediglich Grundanforderungen zum Brandschutz formuliert. Aus diesem Grund ist es wichtig, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, so dass das Ausmaß eines Schadens und somit die Betriebsunterbrechung reduziert wird.

Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten sind zwingend notwendige Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen generell im Verantwortungsbereich der Unternehmerin oder des Unternehmers und der von ihr oder ihm beauftragten Personen.

"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!" (Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom Dezember 1987)

Aufgaben
  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  • Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell
  • Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege

 

 

 

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung von sicherheitstechnischen Maßnahmen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Fischer Arbeitsschutz

T: 07271 9062614

E-mail: info@fischer-arbeitsschutz.de

Anschrift: Paul-Klee-Ring 34, 76744 Wörth am Rhein

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Textquellen: (www.bgn.de; www.dguv.de; www.baua.de)